Bio-Wärme-Verband Niederösterreich
Gemeinsam für eine starke Zukunft der biogenen Nahwärmeversorgung in Niederösterreich!
Der Verband steht zusammen mit seinen Mitgliedern für biogene Nahwärmeversorgung aus regionaler Biomasse. Die biogene Nahwärmeversorgung hat sich in den letzten 30 Jahren zu einer Alternative zu den konventionellen Heizsystemen entwickelt.
Viel konnte bewegt werden, doch durch eine gemeinsame Koordination der Betreiber auf Landes- und Bundesebene kann für die Zukunft der Anlagenbetreiber und ihrer zahlreichen zufriedenen Kunden ein gesichertes, planbares Umfeld geschaffen werden.
Termine
Werte Mitglieder des NÖ Biowärmeverbandes!
Mit 01.07.2024 ändert sich einiges bei der Umweltförderung bei der KPC. Dies betrifft auch die Förderung von biogenen Nahwärmeanlagen, QM-Verfahren, sowie Netzverdichtungen.
Die neue Förderrichtlinie wird auch ein Zentraler Punkt unserer nächsten Stammtische Mitte bis Ende April sein.
Durch Workshops mit der KPC konnte die ABINA zusammen mit Vertretern der Landesverbände mitwirken, um die neue Förderrichtlinie auch für kleine Biomasseheizwerke attraktiv zu machen. Der volle Fördersatz kann nun auch für kleine Anlagen erreicht werden ohne, dass man sich einer freiwilligen Zertifizierung nach RED III unterwirft. Auch die Netzverdichtung wurde nun auf 100 kW Anschlussleistung erweitert. Weiters wird beim QM – Management einiges verändert, welches Erleichterungen verspricht.
Wie oben schon angemerkt, wird die neue Förderrichtlinie Tema bei den Stammtischen im April sein. Die genauen Termine, sowie Veranstaltungsort werden wir Euch Anfang April bekannt geben.
Mit dem Link kommt Ihr zu den neuen Informationsblättern für die Förderungsabwicklung wie sie ab 01.07.2024 gilt. Fördereinreichungen vor dem 01.07.2024 müssen entsprechend der alten Regeln abgewickelt werden.
Sehr geehrte Mitglieder des Biowärmeverbandes NÖ!
Seitens BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurden wir vergangene Woche kontaktiert, da für Herbst eine Schwerpunktaktion bei Heizwerken angekündigt worden ist.
Diesbezüglich möchten wir darauf aufmerksam machen, dass alle Wärme- und Warmwasserzähler, welche für eine Verrechnung herangezogen werden, innerhalb der Eichfrist liegen müssen. Nach gegebener gesetzlicher Lage ist der Zähler vor Ablauf der Eichfrist zu eichen. Die Eichfrist ergibt sich aus dem letztem Eichjahr + 5 Betriebsjahre.
Z.b: Die letzte Eichung war 2016 + 5 Jahre - somit ist die nächste Eichung bis 31.12.2021 fällig.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein Überschreiten des Eichfälligkeitsdatums seitens der Behörde als Verwaltungsübertretung angesehen wird.
Aus unseren Erfahrungen wurden bis dato Überschreitungen, die nur einige Wochen betrugen mit einer Nachfrist versehen um den gesetzlich vorgeschriebenen Zustand zu erreichen.
Wurde die Eichfrist jedoch um mehrere Monate oder mehr überschritten, kam es auch schon zu Verwaltungsstrafverfahren.
Das Gerücht, dass man nach dem Ablauf der Frist noch 6 Monate Zeit hätte, gehört ins Land der Märchen verbannt.
Fakt ist, dass wie oben beschrieben die Eichung innerhalb der Eichfrist erfolgen muss und es keine Nachfrist gibt.
Der 31.12 ist der letzte Tag im Jahr in welchem die Eichung abläuft bzw. an dem die Eichung spätestens durchgeführt werden sollte.
Erfolgt am 02.01.des nächsten Jahres eine Überprüfung und der Eichstempel ist älter als 5 Jahre gilt die Eichung als nicht gegeben und somit ist ein Verwaltungsstrafverfahren möglich.
Beim Verwaltungsstrafverfahren erhält aber nicht die Genossenschaft, der Verein oder die Gesellschaft die Strafe, sondern es wird der Obmann bzw. der Geschäftsführer persönlich dafür haftbar gemacht.
Beim Verfahren muss Auskunft über die persönlichen Einkünfte gegeben werden. Daraus wird dann der Strafrahmen pro Übertretung festgelegt.
Es werden alle Zähler, die nicht in der Eichfrist waren mit dem Strafrahmen pro Zähler multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe der Zahlung welche der Obmann oder der Geschäftsführer zu begleichen hat. Dies sind Beispiele die uns ein Mitglied aus eigener Erfahrung mitgeteilt hat. (Schriftverkehr mit der Behörde liegt uns vor)
Da dieses Jahr eine Schwerpunktaktion seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ansteht, sollten Sie unbedingt sicher stellen, dass Ihre Zähler innerhalb der Eichfrist liegen.
Weiters sollten Sie Kontakt mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufnehmen, wenn sich die Verantwortlichkeiten innerhalb der Gesellschaft geändert haben. Dies kann im Bereich der Kontaktperson, Anschrift der Gesellschaft, Mailadressen oder Telefonnummern liegen.
Die Organe der Gesellschaft sind nämlich seitens der Gesetze §§51 und §§53 BGBl Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung verpflichtet die Kontaktdaten, sowie die Daten über die Zähler welche verbaut wurden und wo sie verbaut wurden zur Verfügung zu stellen.
Sollten Sie ihre Kontaktdaten beim BEV aktualisieren möchten finden Sie untenstehend die Kontaktdaten des BVE:
BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Gruppe Eich- und Vermessungsämter
Fachbereich Marktüberwachung und Revision der Messgeräte
ADir RgR. Ing. Günther Thin
Fachkoordinator Marktüberwachung
Fachkoordinator Revision der Messgeräte
T +43 1 21110-823306
Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien
guenther.thin@bev.gv.at
Hinweis: Rechtsverbindlichen Schriftverkehr wie Anträge, Bestellungen richten Sie bitte an: kanzlei.gruppe.a@bev.gv.at
Information Investitionsprämiengesetz
Energieeffizienzgesetz: Keine Registrierungsplicht für Heizwerke unter 20 GWh Vorjahresenergieabsatz
Neue ALLRISK - Vericherungspaket für Heizwerkbetreiber verfügbar
Gemeinsam mit dem Biomasse-Heizwerkeverband NÖ-HWS wurde ein ALLRISK-Versicherungspaket erarbeitet und in Form eines Rahmenvertrages mit dem Versicherer vereinbart.
Der Rahmenvertrag steht allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Biomasse-Nahwärme (ABiNa) zur Verfügung.
Mitglieder sind derzeit die Landesheizwerkverbände aus Oberösterreich, der Steiermark, Kärnten, Salzburg und Niederösterreich. Selbstverständlich können künftige Mitglieder diesem Rahmenvertrag auch beitreten.